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Stichwörter: HaftungReiseveranstalter
Dienstag, 13. November 2007

Reiseveranstalter kann bei Ausflügen am Urlaubsort haften

Frankfurt/Main (dpa) - Der Veranstalter einer Pauschalreise kann auch für Schäden bei Ausflügen am Urlaubsort haften, die er laut Katalog nur vermittelt. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil (Az.: 16 U 153/05).


Strand von El Arenal: Reiseveranstalter haften auch für Ausflüge, die sie am Urlaubsort vermitteln. (Bild: dpa)

Frankfurt/Main (dpa) - Der Veranstalter einer Pauschalreise kann auch für Schäden bei Ausflügen am Urlaubsort haften, die er laut Katalog nur vermittelt. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil (Az.: 16 U 153/05).

Maßgeblich sei, ob der Veranstalter den Eindruck erweckt habe, auch für die Ausflüge am Urlaubsort verantwortlich zu sein. Der Veranstalter könne sich dann nicht auf einen Hinweis im «Kleingedruckten» berufen, in dem er lediglich als Vermittler ausgewiesen sei. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadenersatzklage eines Ehepaares gegen den Veranstalter einer Pauschalreise statt. Das Paar hatte am Urlaubsort beim Reiseleiter einen Ausflug gebucht. Auf dem Ausflugticket fand sich das Logo des Veranstalters. Während des Ausflugs wurde das Ehepaar bei einem Unfall verletzt.

Der Veranstalter der Pauschalreise verweigerte den Schadenersatz mit Hinweis auf den Reisekatalog, in dem er nur als Vermittler der Ausflugsreisen genannt werde. Das OLG ließ diesen Einwand nicht gelten. Maßgebend sei, wie ein Kunde das Auftreten des Reiseveranstalters objektiv verstehen konnte. Das Logo auf dem Ticket habe den berechtigten Schluss zugelassen, der Reiseveranstalter sei auch für die Ausflüge verantwortlich.


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