Reiserücktrittspolice: Angst vor Krankheit nicht versichert
München (dpa) - Angst vor exotischen Krankheiten ist einem Gerichtsurteil zufolge bei einer Reiserücktrittsversicherung nicht eingeschlossen. Das entschied das Amtsgericht München in einem veröffentlichten, rechtskräftigen Urteil.
München (dpa) - Angst vor exotischen Krankheiten ist einem Gerichtsurteil zufolge bei einer Reiserücktrittsversicherung nicht eingeschlossen. Das entschied das Amtsgericht München in einem veröffentlichten, rechtskräftigen Urteil.
Die Versicherung sei nicht dazu da, den Urlauber vor Stornokosten zu schützen, wenn ihm vor Buchung der Reise besondere Gefahren seines Ferienziels nicht bekannt waren. Geklagt hatte ein Mann, der für sich und seine Familie eine Reise nach Mauritius gebucht hatte. Als er aus der Presse erfuhr, dass dort das Chikungunya-Virus grassierte, stornierte er die Reise. Er gab an, seine Frau habe durch die Nachricht von dem Virus eine psychische Erkrankung erlitten. Als die Versicherung die Zahlung verweigerte, zog er vor Gericht.
Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab. Auch ohne die psychische Erkrankung der Ehefrau wäre das Ehepaar nicht nach Mauritius gereist - der Mann habe als Grund für die Stornierung ausdrücklich die Angst vor der Krankheit angegeben. Diese Angst sei jedoch nicht versichert, und ein allgemeines Lebensrisiko müsse der Urlauber selbst tragen (AZ 262 C 20636/06).
Im vergangenen Jahr hatten sich mit dem auf Mauritius und La Réunion im Indischen Ozean grassierenden Chikungunya-Fieber auch mehrere Deutsche angesteckt. Das Virus wird von Mücken übertragen. Die auch «Gebeugter Mann» genannte Infektionskrankheit, die Betroffene durch ihre Schmerzhaftigkeit zu einer gebeugten Haltung zwingt, ist in der Regel nicht lebensbedrohlich.
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