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Mittwoch, 27. Juni 2007

Rechtslage bei Unfall an Tankstelle anders

Dresden/Berlin (dpa/tmn) - Wer beim Rückwärtsfahren an einer Tankstelle einen Unfall baut, verstößt lediglich gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht. Er muss daher nur eine geringe Geldbuße zahlen. Das meldet der Deutsche Anwaltverein in Berlin.

Dresden/Berlin (dpa/tmn) - Wer beim Rückwärtsfahren an einer Tankstelle einen Unfall baut, verstößt lediglich gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht. Er muss daher nur eine geringe Geldbuße zahlen. Das meldet der Deutsche Anwaltverein in Berlin.

Der Verein beruft sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (Az.: Ss (Owi) 650/06). Beim Fahren auf einem Tankstellengelände gälten nicht dieselben Regeln wie im fließenden Verkehr - Fahrer müssten dort lediglich die «allgemeine Sorgfalt», nicht die «erhöhte Sorgfalt» walten lassen.

In dem Fall setzte ein Fahrer an einer Zapfsäule zurück und kollidierte aus Unachtsamkeit mit einem hinter ihm stehenden Lastwagen. Das Amtsgericht verurteilte den Mann wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 60 Euro. Das Oberlandesgericht gab aber dem Mann Recht: Er machte geltend, es liege nur ein einfacher Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht vor. Dieser rechtfertigt den Angaben nach eine Geldstrafe von lediglich 35 Euro. Den Richtern zufolge seien Tankstellen allenfalls mit Parkhäusern oder Tiefgaragen vergleichbar, nicht aber mit dem fließenden Verkehr.


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