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Montag, 7. Januar 2008

Private Alkoholfahrt: Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Berlin/Stuttgart (dpa/tmn) - Einem Berufskraftfahrer, der in seiner Freizeit seinen Führerschein verliert, kann gekündigt werden. Er muss aber keine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit hinnehmen.


Berlin/Stuttgart (dpa/tmn) - Einem Berufskraftfahrer, der in seiner Freizeit seinen Führerschein verliert, kann gekündigt werden. Er muss aber keine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit hinnehmen.

Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart hin (Az.: S 20 AL 7291/05). In dem Fall wurde ein Berufskraftfahrer während einer privaten Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,92 Promille von der Polizei angehalten. Die Verkehrsbehörde erteilte ihm ein achtmonatiges Fahrverbot. Sein Arbeitgeber kündigte dem Kraftfahrer zum Ende des darauf folgenden Monats.

Die Agentur für Arbeit teilte dem Kraftfahrer nach seinem Antrag auf Arbeitslosengeld mit, dass eine Sperrzeit von zwölf Wochen eintrete. Außerdem verkürze sich seine Anspruchsdauer um ein Viertel. Dagegen klagte der Mann. Das Sozialgericht gab ihm Recht und verurteilte die Agentur für Arbeit zur sofortigen Zahlung des Arbeitslosengeldes. Grund für eine Sperrzeit könne nur ein vertragswidriges Verhalten gegenüber seinem Arbeitgeber sein. Das Verhalten im privaten Bereich habe damit nichts zu tun.

Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon: 01805/18 18 05 (für 14 Cent pro Minute)


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