Polizei muss bei Kontrolle nicht auf Schweigerecht hinweisen
Mannheim (dpa) - Ein Verdächtiger muss nicht grundsätzlich von der Polizei auf sein Schweigerecht hingewiesen werden. Bei Verkehrskontrollen und anschließenden Berichten dürfen Polizisten alle Aussagen verwerten, die ein Autofahrer bei einer Befragung gemacht hat.
Mannheim (dpa) - Ein Verdächtiger muss nicht grundsätzlich von der Polizei auf sein Schweigerecht hingewiesen werden. Bei Verkehrskontrollen und anschließenden Berichten dürfen Polizisten alle Aussagen verwerten, die ein Autofahrer bei einer Befragung gemacht hat.
Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg hervor. Der VGH wies die Klage eines Mannes zurück, dem nach einer Kontrolle Spuren von Cannabis im Blut nachgewiesen worden waren und der daraufhin seinen Führerschein verloren hatte. Der Mann war nach eigener Aussage auf der Polizeidienststelle nicht darauf hingewiesen worden, von seinem Schweigerecht Gebrauch machen zu können.
Nach Überzeugung des VGH dürfen dem Mann seine Aussagen dennoch zur Last gelegt werden. In einer ordnungsrechtlichen polizeilichen Ermittlung wie dem Entziehungsverfahren könne grundsätzlich jede Aussage verwertet werden. Bei strafrechtlichen Ermittlungen müsse die Polizei den Beschuldigten dagegen auf sein Schweigerecht hinweisen, sonst könnten dessen Aussagen nicht verwertet werden.
Der Kläger hatte bei seiner Vernehmung laut Polizeibericht angegeben, «regelmäßig» Cannabis zu konsumieren. Ihm wurde daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen, da er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Es liege kein ausreichendes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und dem Fahren vor, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hätte hinnehmbar erscheinen lassen, urteilte der VGH (Az 10 S 608/07).
Vor Gericht hatte der Mann dagegen lediglich ausgesagt, früher Cannabis geraucht zu haben. Nach jahrelanger Abstinenz habe er erstmals am Vorabend der Verkehrskontrolle wieder geraucht, hatte er gesagt. Mit seinem Urteil bestätigte der VGH eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom Februar dieses Jahres.
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