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Dienstag, 3. Juli 2007

Parkhausbetreiber haften nicht für Schäden

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Betreiber von Parkhäusern oder -plätzen haften in aller Regel nicht für Schäden an abgestellten Fahrzeugen. Das erläutert Alfred Fuhr vom Automobilclub von Deutschland (AvD) in Frankfurt.


Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Betreiber von Parkhäusern oder -plätzen haften in aller Regel nicht für Schäden an abgestellten Fahrzeugen. Das erläutert Alfred Fuhr vom Automobilclub von Deutschland (AvD) in Frankfurt.

Dies gelte auch dann, wenn explizit darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine überwachte Anlage handelt. «Unserer Beobachtung nach ist eine Haftung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so gut wie immer ausgeschlossen», sagt Fuhr, der regelmäßig Parkhäuser und -plätze auf ihre Servicequalität hin unter die Lupe nimmt. Das heißt, dass ein Autobesitzer sich selbst um die Schadensregulierung kümmern muss, wenn sein Wagen etwa von einem anderen Fahrer beim Einparken beschädigt wurde.

«Im Prinzip bezahlen Sie nur dafür, dass Sie sicher gehen, dass keine Politesse hinter Ihnen her ist», sagt Fuhr. Zwar bieten viele Anbieter laut dem Experten mehr Service und lassen ihre Mitarbeiter zum Beispiel regelmäßig Kontrollgänge machen. Ein rechtlicher Anspruch für den Fall, dass ihr Wagen beschädigt oder gar gestohlen wird, könnten die Besitzer daraus allerdings nicht ableiten.


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