Parken am Hang nur mit Handbremse: Versicherung zahlt nicht
Karlsruhe/München (dpa/tmn) - Wer auf einer abschüssigen Straße parkt und keinen Gang einlegt, riskiert seinen Versicherungsschutz. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervor, über das die Fachzeitschrift «recht und schaden» berichtet.
Karlsruhe/München (dpa/tmn) - Wer auf einer abschüssigen Straße parkt und keinen Gang einlegt, riskiert seinen Versicherungsschutz. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervor, über das die Fachzeitschrift «recht und schaden» berichtet.
Nach Meinung der Richter handelt der Autofahrer grob fahrlässig, wenn er in diesem Fall lediglich die Handbremse anzieht. Bei einem Unfall müsse die Versicherung den Schaden daher nicht zahlen (Az.: 19 U 127/07).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Fahrzeughalters gegen seine Versicherung ab. Der Kläger hatte seinen Wagen in einem Bereich mit einem Gefälle von zehn Prozent abgestellt und nur die Handbremse angezogen. Der Wagen kam ins Rollen und wurde dabei beschädigt. Die Versicherung weigerte sich jedoch, für den Schaden aufzukommen. Das OLG gab ihr recht. Unerheblich sei, dass der Kläger den Gang angeblich nur versehentlich nicht eingelegt hatte. Beim Parken an einer abschüssigen Stelle dürfe eine besondere Sorgfalt erwartet werden, so die Richter.
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