Nur Anspruch auf Leistungen wie in der Reisebestätigung versprochen
Hannover/Wiesbaden (dpa/tmn) - Wird für eine Pauschalreise mit All-inclusive-Verpflegung geworben, enthält die Reisebestätigung dann aber einen Hinweis auf Vollpension, kann der Urlauber nicht auf All-inclusive bestehen.
Hannover/Wiesbaden (dpa/tmn) - Wird für eine Pauschalreise mit All-inclusive-Verpflegung geworben, enthält die Reisebestätigung dann aber einen Hinweis auf Vollpension, kann der Urlauber nicht auf All-inclusive bestehen.
Wenn der Veranstalter klarstellt, dass er nur Vollpension leisten will, hat der Buchende keinen Anspruch auf mehr, entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 445 C 10306/06). Das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».
In dem betreffenden Fall hatte die Klägerin eine Anzeige gelesen, in der für «Unterbringung im Doppelzimmer, all inclusive» geworben wurde. Sie buchte die Reise per Telefon und erhielt eine Reisebestätigung, in der aber nur von «Vollpension» die Rede war. Die Richter werteten das als neues Angebot, das die Klägerin nicht akzeptierte, weil sie auf All-inclusiv bestand. Juristisch gesehen ein «offener Dissens». Auch das Angebot zu einer kostenlosen Stornierung lehnte die Klägerin ab. Sie trat die Reise zwar an, verlangte aber Schadensersatz, weil es in ihrem Hotel tatsächlich keine All-inclusive-Verpflegung gab. Die Forderung war unberechtigt, entschied das Gericht. Schließlich habe der Veranstalter alle Leistungen seinem Angebot entsprechend erbracht.
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