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Mittwoch, 27. Juni 2007

Nötigung im Verkehr: «Zwangsdauer» ist entscheidend

Koblenz (dpa) - Zwingt ein Verkehrsteilnehmer einen anderen zu einer bestimmten Reaktion, so erfüllt dies nicht automatisch den Tatbestand der Nötigung. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.

Koblenz (dpa) - Zwingt ein Verkehrsteilnehmer einen anderen zu einer bestimmten Reaktion, so erfüllt dies nicht automatisch den Tatbestand der Nötigung. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.

Voraussetzung für eine Nötigung sei vielmehr, dass der Täter den Genötigten in eine Zwangslage von einer gewissen Dauer bringe. Das Gericht hob mit seinem grundlegenden Spruch (Aktenzeichen: 1 Ss 283/06) die Verurteilung eines Motorradfahrers wegen Nötigung auf. Der Verurteilte war mit seinem Motorrad auf einen Bus zugefahren, der sich in den Straßenverkehr einordnen wollte. Der Busfahrer musste daraufhin abbremsen und sein Fahrzeug nach rechts lenken, weil er andernfalls mit dem Motorradfahrer kollidiert wäre. Amts- und Landgericht sahen damit den Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr erfüllt.

Diesem Urteil folgte das OLG im Revisionsprozess nicht. Die Richter räumten zwar ein, das Verhalten des Angeklagten sei ein «relativ dreister Verkehrsverstoß», es sei aber noch keine Nötigung. Typische Beispiele für eine Nötigung seien ein bewusstes Ausbremsen anderer Verkehrsteilnehmer oder ständige Licht- oder Hupsignale. Hier habe der Angeklagte gerade nicht abgebremst, sondern sei, wenn auch sehr schnell, an dem Bus vorbeigefahren. Damit habe er den Busfahrer zwar zu einer Spontanreaktion gezwungen, eine Zwangswirkung von gewisser Dauer habe dadurch aber nicht vorgelegen.


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