Nach tödlichen Wegeunfall erhalten Hinterbliebene Rente
Darmstadt (dpa) - Verunglückt ein Arbeitnehmer auf einer von seinem Chef veranlassten Fahrt, ist dies auf jeden Fall ein sogenannter Wegeunfall mit einem entsprechenden Rentenanspruch. Das hat das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt entschieden.
Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer ein Werkzeug holt, das er sich privat von seinem Arbeitgeber ausgeliehen hat, heißt es in dem Urteil (Az: L 3 U 115/05). Im konkreten Fall hatte ein Dachdecker aus dem nordhessischen Schwalm-Eder-Kreis von seinem Arbeitgeber den Auftrag erhalten, einen entliehenen Winkelschleifer von zu Hause zu holen. Auf dieser Fahrt verunglückte der Vater zweier Kinder tödlich. Die Berufsgenossenschaft wollte dies nicht als Arbeitsunfall anerkennen, da der Mann sich das Werkzeug für private Zwecke ausgeliehen habe. Deshalb gebe es keinen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
Das Sozialgericht und das Landessozialgericht als zweite Instanz sahen das anders: Es gebe einen Zusammenhang mit der Arbeit des Dachdeckers, da dieser das Gerät auf ausdrückliche Weisung des Arbeitgebers holen sollte. Deshalb bestehe ein Rentenanspruch der Hinterbliebenen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
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