Mieter fand sich nicht zu laut - Abmahnung gilt trotzdem
Karlsruhe/Würzburg (dpa/tmn) - Selbst wenn ein Mieter nicht zu laut gewesen ist, kann er eine Abmahnung wegen Ruhestörung unter Umständen nicht zurückweisen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor.
In dem Fall war ein Mieter wegen seines angeblich häufig «überlaut» eingestellten Fernsehers unter Androhung einer fristlosen Kündigung abgemahnt wurde (Az.: VIII ZR 139/07). Außerdem soll sich der Mieter während der Ruhezeiten nicht an die Hausordnung gehalten haben, erläutert das Institut für Wirtschaftspublizistik in Würzburg (IWW).
Nachbarn und Mitmieter hatten sich beim Vermieter beschwert - und die Vermieterin forderte den Mieter zur Einhaltung der Hausordnung auf. Gleichzeitig drohte sie dem Mann für den Fall erneuter Beschwerde die fristlose Kündigung an. Der Mieter fühlte sich dadurch rechtlich benachteiligt und forderte laut IWW die Beseitigung der Abmahnung. Die Richter sahen die Vermieterin im Recht.
Die Abmahnung führe zu keiner rechtlichen Beeinträchtigung des Klägers. Sie solle den Mieter nur darüber informieren, welches Verhalten im Haus missbilligt wurde, heißt es in der Begründung. Und die Rechte des Mieters in einem möglichen Kündigungsverfahren seien dadurch gewahrt, dass er die Berechtigung der Abmahnung in einem Kündigungsprozess prüfen lassen könne.
Weitere Meldungen aus dem Verkehrsrecht
Top-Meldungen aus anderen Bereichen
Wann kommt welches Bußgeld auf Sie zu? Droht Fahrverbot? Der aktuelle Bußgeldkatalog informiert Sie über besonders unfallträchtige Verkehrs-Verstöße und ihre juristischen Folgen, wie Bußgeld, Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg und Fahrverbot.
In unserem Verkehrsrecht Ratgeber finden Sie wichtige Informationen und gesetzliche Regelungen zu den relevantesten Themen aus dem Verkehrsrecht.





