Martinshorn schützt Rettungsdienst nicht vor Haftung
Artern (dpa) - Das eingeschaltete Martinshorn schützt einen Rettungsdienst bei einem Unfall nicht automatisch vor Haftung. Das Amtsgericht Sondershausen, Außenstelle Artern, gab in einem Zivilurteil einem Rettungsverband nur teilweise Recht.
Artern (dpa) - Das eingeschaltete Martinshorn schützt einen Rettungsdienst bei einem Unfall nicht automatisch vor Haftung. Das Amtsgericht Sondershausen, Außenstelle Artern, gab in einem Zivilurteil einem Rettungsverband nur teilweise Recht.
Obwohl die Mitarbeiter des Dienstes in der Klage auf Sonderrechte pochten, müssen sie für 75 Prozent der Unfallfolgen selbst haften. Fahrer von Rettungsfahrzeugen müssten auf den Verkehr achten und dürften ihren «Vorrechten» nicht vertrauen. Andere Autofahrer müssten beim Ertönen eines nicht näher zuzuordnenden Martinshorns zwar langsamer fahren, aber nicht unbedingt anhalten, erklärten die Richter.
Auf einer Bundesstraße in Thüringen war es im August 2004 zu einem Zusammenprall zwischen Rettungswagen und einem anderen Auto gekommen. Der Richter schrieb dem Fahrer des Rettungswagens erhebliche Pflichtverletzungen zu: Er habe zum Unfall maßgeblich beigetragen, weil er auf der stark befahrenen Straße zu wenig auf den Verkehr geachtet habe. Dahinter trete das Verschulden der Autofahrerin zurück. Sie hätte allerdings langsamer auf die Bundesstraße auffahren müssen.
Die Frau muss nur 169 der ursprünglich geforderten 507 Euro Schadensersatz zahlen. Sie hatte nach eigenen Angaben das Martinshorn zwar gehört, aber wegen einer dichten Hecke nicht näher zuordnen können. Das Urteil ist rechtskräftig.
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