Leistungsschwäche: Kündigung im Ausnahmefall möglich
Erfurt/Berlin (dpa/tmn) - Leistungsschwäche kann ein Kündigungsgrund sein. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt die Hürden dafür sehr hoch gelegt (Az.: 2 AZR 536/06), wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Erfurt/Berlin (dpa/tmn) - Leistungsschwäche kann ein Kündigungsgrund sein. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt die Hürden dafür sehr hoch gelegt (Az.: 2 AZR 536/06), wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt.
In dem Fall hatte die Mitarbeiterin eines Versandkaufhauses beim Verschicken von Päckchen dreimal so viele Fehler gemacht wie der Durchschnitt aller Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber argumentierte, er erleide bei den Kunden einen erheblichen Imageverlust. Außerdem entstünden ihm erhebliche Kosten. Nach zwei Abmahnungen kündigte er fristgerecht wegen schlechter Leistung.
Nachdem das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht der Arbeitnehmerin Recht gegeben hatten, hatte der Arbeitgeber vor dem BAG Erfolg. Eine Kündigung dürfe sehr wohl aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen werden, urteilten die Richter. Das sei gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum eine qualitativ erheblich unterdurchschnittliche Leistung erbringt. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass es dafür keine Gründe gibt, auf die er keinen Einfluss hat.
Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon: 01805/18 18 05 (für 14 Cent pro Minute)
Weitere Meldungen aus dem Verkehrsrecht
Top-Meldungen aus anderen Bereichen
Wann kommt welches Bußgeld auf Sie zu? Droht Fahrverbot? Der aktuelle Bußgeldkatalog informiert Sie über besonders unfallträchtige Verkehrs-Verstöße und ihre juristischen Folgen, wie Bußgeld, Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg und Fahrverbot.
In unserem Verkehrsrecht Ratgeber finden Sie wichtige Informationen und gesetzliche Regelungen zu den relevantesten Themen aus dem Verkehrsrecht.




