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Montag, 21. April 2008

Keine Vorfahrt beim Verlassen einer verkehrsberuhigten Zone

München/Karlsruhe (dpa/tmn) - Wer aus einer verkehrsberuhigten Zone auf die Hauptstraße fährt, hat grundsätzlich keine Vorfahrt. Die Regel «rechts vor links» gelte an dieser Stelle nicht, teilt der ADAC in München mit.

München/Karlsruhe (dpa/tmn) - Wer aus einer verkehrsberuhigten Zone auf die Hauptstraße fährt, hat grundsätzlich keine Vorfahrt. Die Regel «rechts vor links» gelte an dieser Stelle nicht, teilt der ADAC in München mit.

Das sei auch dann der Fall, wenn zwischen dem Ende der verkehrsberuhigten Zone und der Einmündung in die Hauptstraße bis zu 30 Meter liegen. Der ADAC beruft sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe (Az.: VI ZR 8/07).

In dem Fall war der Kläger den Angaben zufolge mit seinem Pkw aus einer verkehrsberuhigten Straße auf die Hauptstraße gefahren und dabei mit einem von links kommenden Fahrzeug zusammengestoßen. Das Auto des Klägers wurde beschädigt, er verlangte Schadensersatz. Die Querstraße, auf der er sich befand, mündete erst zehn Meter nach dem Schild «Ende des verkehrsberuhigten Bereichs» in die Hauptstraße. Deshalb galt seiner Ansicht nach an dieser Stelle bereits die Vorfahrtsregel «rechts vor links». Die Bundesrichter entschieden gegen den Mann - Fahrer, die aus einem verkehrsberuhigten Bereich kommen, hätten keine Vorfahrt.

Die ADAC-Juristen machen allerdings darauf aufmerksam, das Autofahrer auf der Hauptstraße trotzdem zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet sind. Denn laut Gericht kann ihnen bei einem Unfall unter Umständen eine Teilschuld zugesprochen werden. Das sei der Fall, wenn das Stück Straße nach Ende der beruhigten Zone durch Ausbau oder sonstige Gestaltung nicht mehr als Ausfahrt eines verkehrsberuhigten Bereichs zu erkennen ist.


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