Keine Fahrradkeller trotz Vertrag - Mietminderung rechtens
Menden/Köln (dpa/tmn) - Wird Mietern eine im Vertrag zugesicherte Abstellmöglichkeit für ihr Fahrrad genommen, dürfen sie die Miete mindern. Das geht aus einem Urteil (Az.: 4 C 407/06) des Amtsgerichts Menden (Nordrhein-Westfalen) hervor.
Menden/Köln (dpa/tmn) - Wird Mietern eine im Vertrag zugesicherte Abstellmöglichkeit für ihr Fahrrad genommen, dürfen sie die Miete mindern. Das geht aus einem Urteil (Az.: 4 C 407/06) des Amtsgerichts Menden (Nordrhein-Westfalen) hervor.
Darauf weist der Anwalt-Suchservice in Köln hin. In dem Fall hatte eine Frau eine Wohnung gemietet und zugesichert bekommen, den Fahrradkeller im Haus nutzen zu dürfen. Nach kurzer Zeit aber musste sie ihr Rad vor dem Haus abstellen, weil ihr die Nutzung des Kellers entzogen wurde. Das Gericht entschied, dass die anschließende Mietminderung durch die Frau rechtens sei.
Der Entzug des Kellers sei ein Mangel der Mietsache, und dieser begründe eine Kürzung der Zahlungen. Mängel könnten alle vermieteten Räume betreffen, argumentierte das Gericht: Dazu gehörten auch Treppenhaus, Keller oder Dachboden. Es entschied aber auch, dass die Beeinträchtigung nur eine Minderung um 2,5 Prozent der Miete rechtfertigt. Die Frau hatte die Zahlungen um fünf Prozent gekürzt.
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