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Freitag, 27. Oktober 2006

Keine Bahnschranken für Fußgänger

Lüneburg/Georgsmarienhütte (dpa) - Fußgänger haben dem niedersächsischen Oberverwaltungsgericht nach keinen Anspruch auf einen durch Schranken gesicherten Bahnübergang. Schranken seien nur zur Sicherung des Kraftfahrzeugverkehrs geeignet, urteilte das Gericht in Lüneburg.

Lüneburg/Georgsmarienhütte (dpa) - Fußgänger haben dem niedersächsischen Oberverwaltungsgericht nach keinen Anspruch auf einen durch Schranken gesicherten Bahnübergang. Schranken seien nur zur Sicherung des Kraftfahrzeugverkehrs geeignet, urteilte das Gericht in Lüneburg.

Geklagt hatte eine Familie aus Georgsmarienhütte bei Osnabrück, an deren Grundstück der Regionalzug «Haller Willem» vorbeifährt. Der Kläger wollte an dem Bahnübergang, der die Zufahrt zu seinem Hof sichert, Halbschranken anbringen, um spielende Kinder vom Betreten der Gleise abzuhalten (AZ.: 7KS251/03).

Der Bahnübergang ist mit einem Warnlicht und einem akustischen Signal gesichert. Einmal pro Stunde fährt in jeder Richtung ein Zug in Richtung Osnabrück oder Richtung Bielefeld. Die Strecke verlaufe an dem Grundstück des Klägers auf mehreren hundert Metern ebenerdig entlang, sagte Gerichtssprecherin Heike Bremer.

«Die technischen Regeln sagen eindeutig, dass Fußgänger mit einem roten Warnlicht und einem akustischen Signal geschützt werden, und Schranken nur für den Kraftfahrzeugverkehr eine zusätzliche Absicherung bedeuten», betonte Bremer. Da die Bahntrasse nicht auf einem Bahndamm, sondern auf gleicher Höhe mit dem übrigen Gelände liege, hätte eine einzelne Schranke auch keine besondere Schutzfunktion gehabt. «Da hätte die Schranke nur so in der Landschaft gestanden», betonte die Gerichtssprecherin. Dem Kläger sei geraten worden, einen Zaun oder eine Hecke anzulegen und spielende Kinder genau zu beaufsichtigen.


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