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Dienstag, 19. September 2006

Kein Ersatz von Vandalismusschaeden bei Einbruch in den PKW

In der Teilkaskoversicherung ersetzt die Versicherung bei einem Einbruchsdiebstahl in einen PKW nur die Schäden, die mit dem Einbruch im unmittelbaren Zusammenhang stehen. In dem dem BGH vorliegenden Fall hatten Unbekannte die Fensterscheibe eines PKW Cabrio zerschlagen und den CD-Player gestohlen.


Quelle: PixelQuelle

In der Teilkaskoversicherung ersetzt die Versicherung bei einem Einbruchsdiebstahl in einen PKW nur die Schäden, die mit dem Einbruch im unmittelbaren Zusammenhang stehen. In dem dem BGH vorliegenden Fall hatten Unbekannte die Fensterscheibe eines PKW Cabrio zerschlagen und den CD-Player gestohlen. Darüber hinaus zerkratzten sie die Karosserie und zerschlitzten das Verdeck. Die beklagte Versicherung erstattete nur die Kosten für die Fensterscheibe und den CD-Player. Sie verwies hinsichtlich der anderen Schäden darauf, dass diese nicht „durch die Entwendung“ im Sinne von § 12 (1) I b AKB entstanden und daher nicht von der Teilkaskoversicherung gedeckt seien. Der Geschädigte erhob Klage auf Ersatz der weiteren Beschädigungen. Seine Klage blieb jedoch ohne Erfolg.

Der BGH bestätigte die Auffassung des Berufungsgericht, dass die entsprechende Klausel in den AKB für den Versicherungsnehmer auch ohne spezielle versicherungsrechtliche Kenntnisse verständlich und somit wirksam sei. Insbesondere im Zusammenhang mit der Klausel § 12 (1) II f AKB werde deutlich, dass nur in der Vollkaskoversicherung Versicherungsschutz für solche Schäden zugesichert werde, die durch bös- und mutwillige Handlungen entstehen. Im Umkehrschluss gelte dies gerade nicht für die Teilkaskoversicherung. Die Schäden an der Karosserie und dem Verdeck sind nicht „durch die Entwendung“ entstanden. Sie waren nicht erforderlich für die Entwendung des CD-Players und stehen nicht in einem adäquaten Zusammenhang zum Diebstahl. Sie wurden nur „bei Gelegenheit“ der Entwendungshandlung verursacht und waren somit von der Teilkasko nicht gedeckt.

BGH, Urteil vom 17.05.2006 – IV ZR 212/05

 

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