Kein Anspruch auf zügiges Auffahren auf die Autobahn
Naumburg/Köln (dpa/tmn) - An Autobahnauffahrten tragen Autofahrer selbst dafür Verantwortung, wie sie vom Beschleunigungsstreifen auf die Fahrspur gelangen. Einen Anspruch darauf, vom fließenden Verkehr auf die Autobahn gelassen zu werden, gibt es nicht.
Naumburg/Köln (dpa/tmn) - An Autobahnauffahrten tragen Autofahrer selbst dafür Verantwortung, wie sie vom Beschleunigungsstreifen auf die Fahrspur gelangen. Einen Anspruch darauf, vom fließenden Verkehr auf die Autobahn gelassen zu werden, gibt es nicht.
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg in Sachsen-Anhalt hervor, auf das die «Monatsschrift für Deutsches Recht» hinweist. Vielmehr dürfen Verkehrsteilnehmer nur dann auffahren, wenn der durchgehende Verkehr seine Geschwindigkeit nicht wesentlich verlangsamen muss oder gefahrlos auf die Überholspur ausweichen kann (Az.: 10 U 16/06).
Im verhandelten Fall war es zu einer Kollision beim Einfädeln gekommen. Der auffahrende Mann machte geltend, der durchgehende Verkehr habe ihn an der Auffahrt gehindert. Das Gericht wies die Klage aber ab: Der Kläger verkenne, dass der fließende Verkehr auf der Autobahn bevorrechtigt sei, hieß es zur Begründung. Beschleunigungsspuren dienten zwar dem zügigen Einfädeln - aber nur, wenn das für die bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer gefahrlos möglich ist. Notfalls müsse der Auffahrende daher abbremsen und warten - und zwar so lange, bis er sich gefahrlos einfädeln kann.
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