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Montag, 3. Juli 2006

Kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschaedigung

Dem Versicherungsnehmer war das Auto gestohlen worden. Als die Kfz-Versicherung mit der Zahlung der Entschädigungssumme in Verzug geriet, verlangte der Versicherungsnehmer von der Versicherung eine PKW-Nutzungsausfallentschädigung, da er sich kein neues Auto kaufen konnte.

Dem Versicherungsnehmer war das Auto gestohlen worden. Als die Kfz-Versicherung mit der  Zahlung der Entschädigungssumme in Verzug geriet, verlangte der Versicherungsnehmer  von der Versicherung eine PKW-Nutzungsausfallentschädigung, da er sich kein neues Auto kaufen konnte. Das OLG Düsseldorf lehnte den Anspruch auf Zahlung einer  Nutzungsausfallentschädigung jedoch ab, da ein solcher nach den Geschäftsbedingungen des Versicherers zum Versicherungsvertrag (§ 13 VI AKB) ausdrücklich ausgeschlossen war. Auch ein Verzug des Versicherers mit der Leistung der Diebstahlsentschädigung begründete nach Ansicht des Gerichts keinen Anspruch des Versicherungsnehmers. Eine Nutzungsentschädigung setze voraus, dass ein Eingriff in den Gegenstand des Gebrauchs erfolgt sei. Eine verspätete Zahlung könne nicht als ein derartiger Eingriff gewertet werden. Auch wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigung für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges nutzen wollte.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.08.2005 – 4 W 45 /05


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