Katzenhaarallergie begründet kein Recht auf Mietminderung
Berlin (dpa/tmn) - Allergische Hausbewohner können nicht aus dem Grund die Mieter mindern, dass ein anderer Mieter im Haus eine Katze hält. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin.
Berlin (dpa/tmn) - Allergische Hausbewohner können nicht aus dem Grund die Mieter mindern, dass ein anderer Mieter im Haus eine Katze hält. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin.
Der Bund beruft sich dabei auf eine Entscheidung des hessischen Amtsgerichts Bad Arolsen (Az.: 2 C 18/07). Nach Einschätzung des Mieterbundes ist der Hintergrund der, dass «subjektive Überempfindlichkeiten» kein Mietminderungsrecht begründen - als solche seien Katzenhaarallergien einzustufen.
Daher müssten neu einziehende Mieter damit rechnen, dass im Haus Katzen gehalten werden, wenn der Eigentümer das im Mietvertrag zulässt. Allerdings dürfe ein Vermieter die Genehmigung zur Tierhaltung grundsätzlich verweigern, wenn er selbst oder andere Mieter im Haus Allergiker sind.
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