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Freitag, 30. März 2007

Karlsruhe schränkt Strafbarkeit wegen Unfallflucht ein

Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat die Strafbarkeit von Autofahrern wegen Unfallflucht eingeschränkt. Wer einen Unfall verursacht, ohne es zu merken und weiterfährt, darf künftig nicht mehr wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestraft werden.


Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat die Strafbarkeit von Autofahrern wegen Unfallflucht eingeschränkt. Wer einen Unfall verursacht, ohne es zu merken und weiterfährt, darf künftig nicht mehr wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestraft werden.

Bisher macht sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch strafbar, wer zunächst unabsichtlich weiterfährt, dann aber - nachdem er den Unfall bemerkt hat - nicht unverzüglich die Feststellung seiner Personalien ermöglicht. Nach den Worten der Verfassungsrichter wird dadurch der Wortlaut des einschlägigen Paragrafen 142 Strafgesetzbuch unzulässig ausgedehnt. Dies verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot im Grundgesetz. (Az: 2 BvR 2273/06 - Beschluss vom 19. März 2007)

Damit gab eine Kammer des Zweiten Senats einem Autofahrer Recht, der beim Überholen an einer Baustelle unbemerkt Rollsplitt aufgewirbelt und dadurch einen anderen Wagen beschädigt hatte. Als er einen halben Kilometer später in eine Tankstelle einbog, stellte ihn der geschädigte Fahrer zur Rede. Der Unfallverursacher bestritt jede Verantwortung für den Schaden, der sich auf 1900 Euro summierte, und fuhr weiter, ohne seine Personalien zu hinterlassen. Das Amtsgericht Herford verurteilte ihn deshalb zu einer Geldstrafe.

Der BGH hatte 1978 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass ein solches Verhalten strafbar ist. Zwar muss nach dem Wortlaut des Paragrafen 142 nur derjenige nachträglich seine Personalien angeben, wer sich zunächst «berechtigt oder entschuldigt» vom Unfallort entfernt hat - etwa, um einen Verletzten ins Krankenhaus zu bringen. Der BGH dehnte die Strafbarkeit aber auch auf jene aus, die «unabsichtlich» weitergefahren sind. Die Entscheidung war unter Juristen heftig umstritten.

Auch aus Sicht der Verfassungsrichter geht eine solche Interpretation zu weit: Eine Bestrafung müsse sich so konkret wir möglich am Wortlaut des Gesetzes orientieren, weil die Strafbarkeit für jeden Betroffenen vorhersehbar sein müsse.

 

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