Handyverbot am Steuer wird sehr eng ausgelegt
Die Gerichte kennen keinen Spaß, wenn es um das Handyverbot am Steuer geht.
Die Gerichte kennen keinen Spaß, wenn es um das Handyverbot am Steuer geht.
Unter den Begriff des Mobiltelefons fällt nach Meinung des Oberlandesgerichts Karlsruhe jedenfalls ein mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte versehener "Palm-Organizer", wie der ACE Auto Club Europa in Stuttgart berichtet. Wenn ein solches Gerät zum Führen von Telefonaten geeignet und bestimmt sei, spiele es keine Rolle, ob es darüber hinaus über weitere Funktionen verfüge.
Wer ein solches Gerät während der Fahrt in der Hand halte, um bei deaktivierter Mobilfunktaste den Datenspeicher abzufragen, handele verkehrswidrig.
Ähnlich sieht es auch das Oberlandesgericht Hamm. Es kam zu dem Schluss, dass es allein auf das Aufnehmen oder Halten des Mobiltelefons ankomme und dabei jegliche Nutzung untersagt sei, also auch das Auslesen einer gespeicherten Telefonnummer. Nicht gegen das Handyverbot verstößt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Bamberg, wer bei ausgeschaltetem Motor vor einer roten Ampel im Auto telefoniere.
Allerdings könnte ein Verstoß gegen die allgemeine Bestimmung des § 1 Straßenverkehrsordnung möglich sein, wenn durch eine Fehlreaktion beim Wechsel der Ampel von Rot auf Gelb eine Verkehrsbehinderung oder -gefährdung eintritt, wie der ACE mitteilt.
Aktenzeichen: OLG Karlsruhe (3 Ss 219/05), OLG Hamm (2 Ss OWi 402/06), OLG Bamberg (3 Ss OWi 1050/06).
Pressemitteilung des ACE - Auto Club Europa
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