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Montag, 3. September 2007

Gefährliche Güter: Gebrauchsanweisung gleich lesen

München (dpa) - Die Gebrauchsanweisung gefährlicher Gegenstände soll unmittelbar nach dem Kauf gelesen werden. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München (Az: 121 C 26450/06) hervor.

München (dpa) - Die Gebrauchsanweisung gefährlicher Gegenstände soll unmittelbar nach dem Kauf gelesen werden. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München (Az: 121 C 26450/06) hervor.

Es wies die Klage eines Mannes ab, der beim Transport einer im Baumarkt gekauften Autobatterie den Boden des Fahrzeugs beschädigt und sich die Hände verätzt hatte. Die Batterie war bei der Fahrt umgefallen und die Säure ausgelaufen. Der Kläger hatte vom Baumarkt Schmerzensgeld und Schadenersatz gefordert. Die Richterin entschied einer Mitteilung zufolge, die Autobatterie sei ausreichend verpackt gewesen. Mit aufgedruckten Piktogrammen sei auf die Gefährlichkeit hingewiesen worden. Deshalb hätte der Käufer die Gebrauchsanweisung schon vor dem Transport lesen müssen.


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