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Mittwoch, 18. Oktober 2006

Fuehrerscheine anderer EU-Laender muessen anerkannt werden

Dem Kläger war wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz der Führerschein in Deutschland entzogen und eine Sperrfrist von 18 Monaten angeordnet worden. Nach Ablauf der Sperrfrist verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach Österreich und erwarb dort nach Absolvierung einer medizinisch und psychologischen Begutachtung einen österreichischen Führerschein.

Dem Kläger war wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz der Führerschein in Deutschland entzogen und eine Sperrfrist von 18 Monaten angeordnet worden. Nach Ablauf der Sperrfrist verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach Österreich und erwarb dort nach Absolvierung einer medizinisch und psychologischen Begutachtung einen österreichischen Führerschein. 2003 zog der Kläger zurück nach Deutschland und beantragte die Umschreibung seiner österreichischen Fahrerlaubnis. Diesen Antrag lehnte das Landratsamt München ab.

Im anschließenden Klageverfahren setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren aus und legte sie dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH bestätigte seinen bisherigen Grundsatz, dass eine in einem EU-Land ausgestellte Fahrerlaubnis von einem anderen EU-Land anerkannt werden muss. Der EuGH führte weiter aus, dass ein Mitgliedstaat eine nach der Sperrfrist in einem anderen EU-Land erworbene Fahrerlaubnis nicht mit der Begründung ablehnen darf, der Betroffene müsse sich nach den inländischen Vorschriften vor Neuerwerb der Fahrerlaubnis erst einer Fahreignungsprüfung unterziehen. Auch kann die Umschreibung des Führerscheines nicht von einer erneuten Prüfung der Fahreignung abhängig gemacht werden.

EuGH, Beschluss vom 6.04.2006 – C-227/05


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