Fuchs ausweichen auf der Fahrbahn ist nicht grob fahrlässig
Karlsruhe/Köln (dpa/tmn) - Weichen Autofahrer reflexartig einem Fuchs auf der Fahrbahn aus und verursachen dadurch einen Unfall, ist das nicht als grob fahrlässiges Verhalten einzustufen.
Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor, über das die Fachzeitschrift «BGH-Report» berichtet. Der Unfallfahrer muss einer Mietwagenfirma daher auch nicht den an einem Leihwagen entstanden Schaden ersetzen (Az.: XII ZR 197/05).
Die Richter wiesen in dem Fall die Klage einer Mietwagenfirma ab. Das Unternehmen wollte von einer Kundin den Schaden an einem gemieteten Wagen ersetzt haben. Die Fahrerin war auf einer Autobahn einem Fuchs ausgewichen und hatte dabei die Leitplanke touchiert. An dem Auto entstand Sachschaden in Höhe von rund 8900 Euro. Die Mietwagenfirma hielt der Fahrerin grobe Fahrlässigkeit vor. Das Gericht sah das anders. Es sei eine nachvollziehbare Reaktion eines Autofahrers, einem Wild in der Größe eines Fuchses auszuweichen. Daher liege kein grob fahrlässiger Fahrfehler vor.
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