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Stichwörter: SchadenersatzFluggesellschaft
Dienstag, 4. März 2008

Fluggast muss Verlust von Kofferinhalt unverzüglich melden

Frankfurt/Main (dpa) - Ein Fluggast muss seiner Fluggesellschaft unverzüglich melden, wenn nach der Reise Gegenstände aus seinem Koffer fehlen. Das berichtet die Fachzeitschrift «OLG- Report» unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt.


Dabei genügt nach Auffassung der Richter allein die Anzeige bei der Polizei nicht. Versäumt der Fluggast die unverzügliche Verlustmeldung, so bleibt er nach dem Richterspruch auf seinem Schaden sitzen (Az.: 8 U 184/06).

Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt auf und wies die Schadenersatzklage eines Fluggastes ab. Die Klägerin hatte bei der Ankunft auf dem Zielflughafen ihren Koffer vermisst. Sie erhielt ihn zwar nach einigen Tagen zurück, allerdings fehlte eine Kamera im Wert von knapp 800 Euro. Die Frau erstattete zwar Anzeige bei der Polizei, der Fluggesellschaft meldete sie den Verlust aber erst zwei Tage später bei ihrem Abflug. Die Gesellschaft weigerte sich daraufhin, den Schaden zu ersetzen.

Anders als das Amtsgericht sah das Oberlandesgericht die Weigerung als berechtigt an. Die Klägerin hätte neben der Polizei auch unverzüglich, also «ohne schuldhaftes Zögern», die Fluggesellschaft von dem Verlust unterrichten müssen. Wer zwei Tage warte, handele aber nicht unverzüglich, so dass die Bedingungen für eine Schadensregulierung nicht erfüllt seien.


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