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Montag, 7. April 2008

Falsche Kilometerzahl: Kaufvertrag ist ungültig

München/Rostock (dpa/tmn) - Gibt ein Verkäufer eine falsche Motorlaufleistung im Kaufvertrag für einen Gebrauchtwagen an, kann der Kunde vom Kauf zurücktreten. Das gelte allerdings nur, wenn die Abweichung mehr als drei Prozent beträgt.


Wenn die angegebenen Kilometerzahl nicht mit dem Tachostand übereinstimmt, ist der Kaufvertrag für einen Gebrauchtwagen ungültig. (Bild: dpa)

München/Rostock (dpa/tmn) - Gibt ein Verkäufer eine falsche Motorlaufleistung im Kaufvertrag für einen Gebrauchtwagen an, kann der Kunde vom Kauf zurücktreten. Das gelte allerdings nur, wenn die Abweichung mehr als drei Prozent beträgt.

Das teilt der ADAC in München unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock mit (Az: 6 U 2/07). In dem Fall gab das OLG einem Autokäufer Recht, in dessen Vertrag die Kilometerzahl um acht Prozent niedriger angegeben worden war, als der Wagen tatsächlich gefahren war. Das Gericht entschied, dass der Käufer bei einer Abweichung der Motorlaufleistung von mehr als drei Prozent vom Kaufvertrag zurücktreten dürfe.


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