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Montag, 21. Mai 2007

Falsche Arbeitszeitangaben können Kündigungsgrund sein

Berlin (dpa/tmn) - Bei einer Kündigung wegen falscher Arbeitszeitangaben muss ein Arbeitgeber nachweisen, dass der Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hat. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hinweist.


Berlin (dpa/tmn) - Bei einer Kündigung wegen falscher Arbeitszeitangaben muss ein Arbeitgeber nachweisen, dass der Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hat. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hinweist.

Demnach reicht es für eine Kündigung nicht aus, wenn Mitarbeiter ihre Arbeitszeiten lediglich aus Versehen falsch angeben. In dem Fall wurde einer Mitarbeiterin wegen vermeintlichen Arbeitszeitbetrugs fristlos gekündigt, weil sie an einem Tag früher die Arbeit verlassen hatte, als sie angegeben hatte (Az: 6 Sa 1191/05). So meldete die Betroffene ihrem Arbeitgeber, bis 15.00 Uhr gearbeitet zu haben, obwohl sie das Gebäude laut Zeugenaussagen bereits um 13.00 Uhr verlassen hatte. Dem Gericht zufolge hatte die Mitarbeiterin die Zeiten aber nicht vorsätzlich falsch angegeben, sondern nur versehentlich die Tage und damit die Arbeitszeiten verwechselt. Daher fehle der Grund für eine außerordentliche Kündigung.

Als weiteren Kündigungsgrund schlossen die Richter auch ein grob fahrlässiges und gleichgültiges Verhalten der Mitarbeiterin aus. Da der Arbeitgeber diese Begründung für eine Kündigung dem Betriebsrat nicht vorab mitgeteilt hatte, konnte er dem Gericht zufolge auch nicht mehr nachträglich im Prozess geltend gemacht werden.

Informationen: Deutsche Anwaltauskunft: Tel.: 01805/18 18 05 (14 Cent pro Minute).


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