EuGH schränkt Führerschein-Tourismus ein
Brüssel/Luxemburg (dpa) - Deutsche Verkehrssünder können sich nach dem Entzug ihres Führerscheins nicht einfach Ersatz im europäischen Ausland besorgen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) schränkte den sogenannten Führerschein-Tourismus nach Tschechien mit einem neuen Urteil stark ein.
Brüssel/Luxemburg (dpa) - Deutsche Verkehrssünder können sich nach dem Entzug ihres Führerscheins nicht einfach Ersatz im europäischen Ausland besorgen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) schränkte den sogenannten Führerschein-Tourismus nach Tschechien mit einem neuen Urteil stark ein.
Die deutschen Behörden müssten eine Fahrerlaubnis aus anderen EU-Staaten nur unter bestimmten Bedingungen anerkennen, erklärten die obersten EU-Richter am 26. Juni in Luxemburg.
Im aktuellen Streitfall ging es um fünf Deutsche aus Sachsen und Baden-Württemberg, die ihren deutschen Führerschein verloren hatten, weil sie unter Einfluss von Alkohol oder Drogen gefahren waren. Sie hatten sich Ersatz in Tschechien besorgt, um die in Deutschland vorgeschriebene medizinisch-psychologische Untersuchung - auch bekannt als «Idiotentest» - zu vermeiden. Das ist laut EuGH-Urteil erlaubt, wenn das andere Mitgliedsland den neuen Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist ausstellt.
Allerdings ist es nach Ansicht des Gerichtshofes für die Sicherheit des Straßenverkehrs unerlässlich, dass die Führerschein-Inhaber nur einen einzigen ordentlichen Wohnsitz haben. Deutschland könne die Anerkennung der tschechischen Führerscheine deshalb ablehnen, wenn aus der Fahrerlaubnis selbst oder aus Informationen der tschechischen Behörden zweifelsfrei hervorgehe, dass die Inhaber nicht in Tschechien leben.
Der ausstellende Mitgliedstaat muss laut EuGH überprüfen, ob die Mindestvoraussetzungen für die Ausgabe eines Führerscheins gegeben sind. Daneben gelte der Grundsatz, wonach jeder Mitgliedstaat generell die von einem anderen EU-Staat ausgestellten Scheine ohne jede vorherige Formalität anerkennen muss (Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 und C-336/06).
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