Erstattung von Kosten fuer vorprozessuale Gutachten
Die Kosten eines vor Klageerhebung eingeholten privaten Sachverständigengutachtens können im späteren Rechtsstreit dem Gegner auferlegt werden, wenn die Kosten prozessbezogen sind (BGH Beschluss vom 23.5.2006).
Die Kosten eines vor Klageerhebung eingeholten privaten Sachverständigengutachtens können im späteren Rechtsstreit dem Gegner auferlegt werden, wenn die Kosten prozessbezogen sind (BGH Beschluss vom 23.5.2006).
In dem vom BGH entschiedenen Fall machte der Kläger einen Unfallschaden von 7085 Euro geltend. Die beklagte Versicherung hatte bereits vorher Zweifel am Unfallablauf und den geltend gemachten Unfallschäden. Sie beauftragte daher unmittelbar nach dem Unfall einen Sachverständigen mit der Prüfung der Kompatibilität der Schäden an den beteiligten Fahrzeugen. Der Kläger setzte der Beklagten eine Regulierungsfrist mit Klageandrohung, die die Beklagte verstreichen ließ. In dem nach Ablauf der Frist erstellten Gutachten kam der Sachverständige zu dem Schluss, dass aufgrund von Vorschäden am Fahrzeug des Klägers nur ein Schaden von 3457 Euro gegeben sei. In dem darauffolgenden Gerichtsverfahren stellte der gerichtlich bestellte Gutachter fest, dass die Schäden tatsächlich nur teilweise mit dem geschilderten Unfallvorgang vereinbar waren und aufgrund der bereits vorhandenen Schäden eine Abgrenzung von den Unfallschäden nicht möglich war. Die Klage wurde daraufhin abgewiesen. Die Kosten des privaten Gutachtens wurden ebenso wie die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt (§ 91 ZPO).
Auf die Beschwerde des Klägers hin, bestätigte der BGH den Kostenbeschluss. Zwar reicht es für die Anerkennung als nach gem. § 91 ZPO zu erstattende Kosten grundsätzlich nicht aus, dass ein privates Gutachten vorgelegt wird. Die Kosten müssen auch prozessbezogen sein, d.h. die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss in unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtstreit stehen. Dazu ist es grundsätzlich erforderlich, dass das Gutachten erst nach Klageandrohung in Auftrag gegeben wurde. Hier erfolgte die Beauftragung zwar vorher, das Gutachten wurde aber erst nach Klageandrohung erstellt. Spätestens mit der Klageandrohung wurde das Gutachten eine unmittelbar prozessbezogene Tätigkeit. Das Gutachten war auch zur Rechtsverteidigung notwendig. Liegt der Verdacht eines Versicherungsbetruges vor, darf sich der Versicherer bei der Aufklärung sachverständiger Hilfe bedienen, befanden die Karlsruher Richter.
BGH, Beschluss vom 23.5.2006 – VI ZR 7/05
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