EC-Karte war im Auto: Bei Verlust haftet der Inhaber
Düsseldorf/Köln (dpa/tmn) - Der Inhaber einer EC-Karte haftet bei einem Diebstahl ohne Einschränkung, wenn er die Karte im Auto gelassen hatte. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor, über das die «Monatsschrift für Deutsches Recht» berichtet.

Urteil: Wer gegen die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung der EC-Karte verstößt, haftet im Schadensfall selbst. (Bild: dpa-infocom)
Das gelte auch dann, wenn das Fahrzeug verschlossen war und sich die Karte in einer Handtasche befand. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit sei allein schon dadurch berechtigt, dass der Inhaber die Karte unbeaufsichtigt zurückgelassen hat. Das Gericht wies in dem Fall die Klage einer Bankkundin ab (Az.: I-16 U 160/04). Unbekannte hatten die Seitenscheibe ihres Autos eingeschlagen und ihre Handtasche mit der EC-Karte gestohlen. Die Klägerin machte geltend, die Bank müsse ihr den Betrag der mit der Karte von den Tätern getätigten Einkäufe erstatten.
Sie habe mit dem Diebstahl nicht rechnen müssen. Das Gericht schloss sich der Argumentation der Bank an: Die Frau habe gegen die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung der Karte verstoßen. Sie blieb daher auf dem Schaden sitzen.
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