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Stichwörter: reisegepäckdiebstahlfluggesellschaft
Freitag, 1. Juni 2007

Diebstahl aus kaputtem Gepäck sofort der Airline anzeigen

Frankfurt/Main/Wiesbaden (dpa/tmn) - Wenn Flugreisende den Inhalt eines beschädigten Gepäckstückes vermissen, müssen sie den Diebstahl so schnell wie möglich anzeigen.


Frankfurt/Main/Wiesbaden (dpa/tmn) - Wenn Flugreisende den Inhalt eines beschädigten Gepäckstückes vermissen, müssen sie den Diebstahl so schnell wie möglich anzeigen.

Dazu sollten sie sich nicht nur an die Polizei, sondern auch sofort an die Fluggesellschaft wenden. Wird die Airline erst später informiert, verlieren die Reisenden ihren Schadensersatzanspruch. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden (Az.: 8 U 184/06), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

Im verhandelten Fall war auf einem Flug von Hamburg nach Bordeaux ein Koffer so beschädigt worden, dass leicht in ihn hineingegriffen werden konnte. Das Gepäckstück wurde der Passagierin dann nicht bereits am Flughafen, sondern erst spät abends im Hotel ausgehändigt. Als die Frau das Fehlen einer Kamera in ihrem Trolley bemerkte, ging sie am Morgen darauf zur französischen Polizei und gab eine Diebstahlsanzeige auf. Die Fluggesellschaft informierte sie dagegen erst zwei Tage später.

Dieses Hinauszögern war ein Fehler, befand das OLG. Im Luftverkehrsübereinkommen von Montréal sei festgelegt, dass Passagiere einen Schaden am Gepäck «unverzüglich nach Entdeckung» der Fluggesellschaft zu melden haben. Zwar sei es so, dass der teilweise Verlust eines Kofferinhaltes tatsächlich als Beschädigung zu bewerten ist, entschieden die Richter. Jedoch hätte die Frau nicht zwei Tage warten dürfen, sondern am Tag der Anzeige bei der Polizei die Airline zumindest telefonisch informieren müssen.

Dass der Fluggesellschaft die Beschädigung des Koffers an sich bekannt war, nachdem sie ihn ins Hotel hatte liefern lassen, entbinde nicht von einer aktiven Diebstahlsmeldung durch den Fluggast, befand das Gericht. Denn die Airline sei nicht berechtigt, den Inhalt von Gepäckstücken zu untersuchen. Den in erster Instanz noch verfügten Schadensersatz von fast 770 Euro sprach das OLG der Frau wieder ab.


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