Dichtes Auffahren - Nötigung?
Kurzzeitiges dichtes Auffahren – auch unter Betätigung der Lichthupe – erfüllt den Nötigungstatbestand regelmäßig noch nicht
Kurzzeitiges dichtes Auffahren – auch unter Betätigung der Lichthupe – erfüllt den Nötigungstatbestand regelmäßig noch nicht, ebenso wenig wie kurzes Bedrängen des Aufschließenden in offensichtlicher Überholabsicht bei Zurücklegung einer Strecke von nur wenigen 100 Metern, OLG Hamm 18.8.05, 3 Ss 304/05.
Das Gericht hat außerdem darauf hingewiesen, dass der Tatrichter in seinem Urteil die Intensität der Nötigungshandlung nachprüfbar darstellen muss.
Dazu sei die Angabe der Länge der Fahrstrecke oder die Dauer der Einwirkung des Zwangsmittels erforderlich.
Zudem sei eine Nötigungshandlung im Straßenverkehr erst verwerflich, wenn sich das Handeln massiv und ohne vernünftigen Grund darstellt, etwa bei Schikane, Mutwillen, Erziehungsabsicht oder beharrlicher Reglementierung aus Ärger und eigensüchtigen Motiven.
Manfred Zipper, Anwalt für Verkehrsrecht
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