Diätkosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
München/Herne (dpa/tmn) - Die Ausgaben für eine Diätverpflegung können ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung beim Fiskus geltend gemacht werden. Das meldet die Fachzeitschrift «Neue Wirtschafts-Briefe».
München/Herne (dpa/tmn) - Die Ausgaben für eine Diätverpflegung können ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung beim Fiskus geltend gemacht werden. Das meldet die Fachzeitschrift «Neue Wirtschafts-Briefe».
Das gelte auch für Sonderdiäten, die eine medikamentöse Behandlung ersetzen. Das Blatt bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München (Az.: III R 48/04). Es gibt in dieser Sache nach Ansicht der Richter auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr sei eine steuerliche Ungleichbehandlung von Diätkosten und unmittelbaren Krankheitskosten - diese sind abziehbar - sachlich gerechtfertigt.
Weitere Meldungen aus dem Verkehrsrecht
Top-Meldungen aus anderen Bereichen
Wann kommt welches Bußgeld auf Sie zu? Droht Fahrverbot? Der aktuelle Bußgeldkatalog informiert Sie über besonders unfallträchtige Verkehrs-Verstöße und ihre juristischen Folgen, wie Bußgeld, Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg und Fahrverbot.
In unserem Verkehrsrecht Ratgeber finden Sie wichtige Informationen und gesetzliche Regelungen zu den relevantesten Themen aus dem Verkehrsrecht.





