Dachlawine beschädigt Pkw: Anspruch von Ortssatzung abhängig
Jena (dpa/tmn) - Autofahrer können nicht auf den Schutz vor Dachlawinen zählen, wenn die Ortssatzung einer Gemeinde Schneefanggitter nicht vorschreibt. Das geht aus einem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena hervor, auf das der Deutsche Mieterbund in Berlin hinweist.
Jena (dpa/tmn) - Autofahrer können nicht auf den Schutz vor Dachlawinen zählen, wenn die Ortssatzung einer Gemeinde Schneefanggitter nicht vorschreibt. Das geht aus einem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena hervor, auf das der Deutsche Mieterbund in Berlin hinweist.
Denn dann hängt es von den örtlichen Gegebenheiten ab, ob eine Schutzvorrichtung erforderlich ist. Befinden sich auf älteren Gebäuden keine Schutzvorrichtungen, könnten Autofahrer nicht davon ausgehen, dass Schneefanggitter auf den Dächern üblich sind. Daher besteht bei einem Schaden in solchen Fällen kein Ersatzanspruch.
In dem Fall machte eine Frau Ansprüche gegen einen Eigentümer geltend. Vom Dach von dessen Haus war Schnee auf das Auto der Frau gestürzt. Das Gericht entschied zugunsten des Eigentümers: Es sei auf die «Ortsüblichkeit» abzustellen, heißt es zur Begründung (Az.: 4 U 865/05). Die allgemeine Schneelage im Thüringer Wald sei zwar bekannt - in der Ortssatzung gebe es aber keine entsprechende Festlegung. Und dann seien Passanten selbst verpflichtet, auf die Gefahr von herabfallendem Schnee zu achten.
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