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Stichwörter: VerletztenrenteArbeitsunfall
Dienstag, 18. März 2008

Bundessozialgericht: Keine Verletztenrente für Raser

Kassel (dpa) - Wer auf seinem Arbeitsweg wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung einen Unfall verursacht, hat keinen Anspruch auf Verletztenrente. Das Bundessozialgericht in Kassel wies am Dienstag (18. März) die Ansprüche eines Rasers ab.


Eine Berufsgenossenschaft könne einem Versicherten die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ganz oder teilweise versagen, wenn der Arbeitsunfall bei einer Straftat eintrete. Das gelte insbesondere dann, wenn «sozialethische Mindeststandards» verletzt würden und angesichts der Schwere der Tat die Auszahlung der Versicherung als «grob unbillig» empfunden werde (Az.: B 2 U 1/07 R).

Geklagt hatte ein Mann, der auf der Fahrt von seiner Wohnung zu einer Praktikumsstelle eine Autokolonne überholt hatte - im Dunkeln, auf einer Bergkuppe und vor einer Kurve. Der Mann rammte mit seinem Wagen ein Auto auf der Gegenfahrbahn, dessen Fahrerin wie er selbst verletzt wurde. Dafür wurde er vom Amtsgericht wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Die Berufsgenossenschaft wollte den Fall nicht als Arbeitsunfall anerkennen, wurde jedoch vor sechs Jahren vom Bundessozialgericht dazu verurteilt. Die Wege von und zur Arbeit seien versichert, deshalb müsse es sich auch hier um einen Arbeitsunfall handeln (B 2 U 11/01 R vom 4. Juni 2002).

Einen weitergehenderen Anspruch des Mannes lehnten die Richter jetzt jedoch ab. Die Berufsgenossenschaft habe völlig zu Recht dem Raser weitere Gelder, insbesondere eine Verletztenrente verweigert. Dass der Arbeitsunfall bei Begehung einer Straftat, «der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung durch das Überholen», eingetreten ist, stehe außer Frage. Das Gesetz sehe die Möglichkeit, die Ansprüche nicht anzuerkennen, ausdrücklich vor, um sozialunethisches Verhalten bestrafen zu können. Von dieser Möglichkeit habe die Berufsgenossenschaft zu Recht Gebrauch gemacht.


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