BGH: Kinder bis zehn Jahre haften nicht für Verkehrsunfälle
Karlsruhe (dpa) - Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können generell nicht für Verkehrsunfälle im Zusammenhang mit fahrenden Autos haftbar gemacht werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines achtjährigen Jungen klargestellt.

BGH: Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können generell nicht für Verkehrsunfälle im Zusammenhang mit fahrenden Autos haftbar gemacht werden. (Bild: dpa)
Karlsruhe (dpa) - Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können generell nicht für Verkehrsunfälle im Zusammenhang mit fahrenden Autos haftbar gemacht werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines achtjährigen Jungen klargestellt.
Der Junge hatte sein Fahrrad auf dem Gehsteig führerlos vor sich herrollen lassen. Bei dieser Aktion war das Rad auf die Straße geraten und gegen ein entgegenkommendes Fahrzeug gekracht. Der Autofahrer klagte auf Schadensersatz von mehr als 1100 Euro plus Gutachterkosten. In einem am 3. Dezember bekanntgewordenen Urteil wies der BGH die Klage ab. (Az: VI ZR 42/07 vom 16. Oktober 2007)
Nach einer Neuregelung aus dem Jahre 2002 seien Kinder bis zum zehnten Lebensjahr bei Unfällen mit fahrenden Autos von der Haftung ausgenommen, meinte das Gericht. Nach den Worten des Karlsruher Gerichts sind zwar Ausnahmen von diesem «Haftungsprivileg» für Kinder möglich - allerdings nur, wenn es sich um die Beschädigung parkender Autos handle.
Bereits Ende 2004 hatte der BGH entschieden, die Neuregelung müsse eingeschränkt interpretiert werden, weil sie ihrem Wortlaut nach Kinder bis zum zehnten Lebensjahr von der Verantwortung aus «einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug» freistelle - egal ob stehend oder fahrend. Damals hatte der BGH die Haftung eines Neunjährigen bejaht, der bei einem Kickboardrennen einen parkenden BMW demoliert hatte.
Weitere Ausnahmen für fahrende Autos lehnte der BGH in seinem neuerlichen Urteil jedoch ab. Es komme auch nicht darauf an, ob das Kind im konkreten Fall wirklich mit der Einschätzung der Verkehrssituation überfordert gewesen sei. Der Gesetzgeber habe die Haftungsgrenze für Kinder - soweit es um den motorisierten Verkehr gehe - generell bei zehn Jahren festgesetzt, um eine klare Grenzlinie zu ziehen.
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