Bei «Oder»-Konto haften beide Ehepartner
Erlangen (dpa/tmn) - Bei einem sogenannten Oder-Konto haften Ehegatten gegenüber der Bank grundsätzlich auch für die Schulden, die der jeweils andere verursacht hat. Darauf weist die Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SfB) in Erlangen hin.
Erlangen (dpa/tmn) - Bei einem sogenannten Oder-Konto haften Ehegatten gegenüber der Bank grundsätzlich auch für die Schulden, die der jeweils andere verursacht hat. Darauf weist die Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SfB) in Erlangen hin.
Sie beruft sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Coburg (Az.: 22 O 463/06). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Minus auf dem Konto allein oder zu einem erheblichen Teil von einem Partner produziert wurde und der andere zudem davon keine Kenntnis hatte.
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