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Stichwörter: Alkohol am Steuer
Dienstag, 2. Oktober 2007

Bei Alkohol am Steuer droht Berufskraftfahrern die Kündigung

Mainz/Berlin (dpa/tmn) - Wird ein Berufskraftfahrer am Steuer mit Alkohol im Blut in einen Unfall verwickelt, berechtigt das zu einer außerordentlichen Kündigung. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der alkoholisierte Fahrer am Unfall die Schuld trägt.


Mainz/Berlin (dpa/tmn) - Wird ein Berufskraftfahrer am Steuer mit Alkohol im Blut in einen Unfall verwickelt, berechtigt das zu einer außerordentlichen Kündigung. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der alkoholisierte Fahrer am Unfall die Schuld trägt.

Auf dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 6 Sa 731/06) weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin. Beim Überholen auf einer Autobahn in Frankreich wurde der Fahrer eines Lkw in einen Unfall verwickelt. Ein Alkoholtest der Polizei ergab 0,8 Promille. Der Mann gab zu, unter Alkoholeinfluss und außerdem zu schnell gefahren zu sein. Er wurde deshalb zu vier Monaten Haft verurteilt, davon drei zur Bewährung. Sein Arbeitgeber sprach eine außerordentliche Kündigung aus.

Dagegen klagte der Mann - im Wesentlichen mit der Begründung, er habe zwar zwei Gläser Wein und einen Kaffee mit Cognac getrunken, sei aber nicht fahruntüchtig gewesen. Am Unfall treffe ihn keine Schuld. Das Gericht erklärte die Kündigung für wirksam: Ein Berufskraftfahrer habe jeden Alkoholgenuss während der Arbeitszeit zu meiden. Ob der Mann fahruntüchtig war oder nicht und auch die Frage nach der Schuld am Unfall spiele keine Rolle.

Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon: 01805/18 18 05 (für 14 Cent pro Minute)


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