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Dienstag, 6. Juni 2006

Autofahren nach Einnahme von Amphetaminen

1. Die Rechtsprechung des BVerfG, wonach eine Verurteilung nach § 24a II StVG nur dann in Betracht kommt, wenn eine Konzentration des Rauschmittels festgestellt wird, die es möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war, ist auch auf Amphetamin anzuwenden.


1. Die Rechtsprechung des BVerfG, wonach eine Verurteilung nach § 24a II StVG nur dann in Betracht kommt, wenn eine Konzentration des Rauschmittels festgestellt wird, die es möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war, ist auch auf Amphetamin anzuwenden.

2. Eine Ahndung nach § 24a II StVG setzt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG nicht voraus, dass bestimmte Grenzwerte erreicht werden.

3. Der analytische Grenzwert, ab dem sicher mit dem Auftreten von Ausfallerscheinungen, also mit einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit im Sinn der Rechtsprechung des BVerfG zu rechnen ist, beträgt für Amphetamin 25 ng/ml.

4. Wird dieser Grenzwert nicht erreicht, kommt eine Verurteilung nach § 24a II StVG nur in Betracht, wenn Umstände feststellbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten trotz der verhältnismäßig niedrigen Betäubungsmittelkonzentration zwar nicht aufgehoben, aber doch eingeschränkt war.

 

OLG München Beschl. v. 13.03.2006 - 4 St RR 199/05

 

§ 24 a II StVG ahndet das Führen eines Kraftfahrzeuges nach Einnahme von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln. Dabei muß der Fahrer nicht völlig fahruntüchtig sein. Es reicht aus, daß der Täter unter der Einwirkung von Rauschmittel fährt, die geeignet sind, seine Verkehrs- und Fahrtüchtigkeit zu beeinträchtigen (abstrakte Gefährdung). Anders als beim Alkohol (§ 24a I StVG) knüpft das Gesetz bei Rauschmitteln nicht an einen bestimmten Grenzwert an, sondern stellt ein generelles Verbot dar, ein Auto unter der Wirkung von Rauschmitteln zu führen.

 

Da seit der Einführung des Gesetzes die Messmethoden deutlich verbessert wurden, hat das BVerfG (NJW 2005, 349) entschieden, dass der Tatbestand nur dann mit dem Grundrecht der Handlungsfreiheit (Art 2 I GG) vereinbar ist, wenn dieser verfassungskonform ausgelegt wird. Dass heißt es kann nicht jeder Nachweis einer Substanz im Blut für eine Verurteilung nach § 24 a II StVG ausreichen, sondern es muß eine Konzentration festgestellt werden, die es möglich erscheinen läßt, dass die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war.

Diese  Rechtsprechung ist nach Ansicht des OLG München auch auf die Einnahme von Amphetamin anzuwenden.

 

Sachverständigengutachten haben ergeben, dass kein unterer Gefahrenwert für Amphetamin festgestellt werden kann. Ab dem von der Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwert von 25 ng/ml ist jedoch sicher mit dem Auftreten von Ausfallerscheinungen zu rechnen und der Tatbestand des § 24a II StVG erfüllt. Wird ein niedrigerer Wert festgestellt, müssen weitere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. In dem vorliegenden Fall hat das Gericht für die Annahme der Fahruntüchtigkeit als nicht als ausreichend erachtet, dass der Fahrer gerötete Augen hatte, die Anordnungen der Polizei nur nach Wiederholungen verstand und bei dem Finger-Finger-Test Unsicherheiten zeigte. Das OLG hat das Urteil gegen den Angeklagten daher aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes an das Amtsgericht zurückverwiesen.


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