Ausgaben für Folklore-Tanzkurs können Werbungskosten sein
München/Herne (dpa/tmn) - Aufwendungen für einen Tanzleiterkurs zur internationalen Folklore können für eine Grundschullehrerin als Werbungskosten einzustufen sein. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München hervor (Az.: VI R 62/04).
München/Herne (dpa/tmn) - Aufwendungen für einen Tanzleiterkurs zur internationalen Folklore können für eine Grundschullehrerin als Werbungskosten einzustufen sein. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München hervor (Az.: VI R 62/04).
Auf die Entscheidung weist der Verlag «Neue Wirtschafts-Briefe» in Herne hin. Grundsätzlich seien Aufwendungen für einen Lehrgang dann als Werbungskosten absetzbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Wenn bei einer Musiklehrerin an einer Grundschule - wie in diesem Fall - das Singen und Tanzen einen erheblichen Anteil des Unterrichts ausmacht, können die Kosten abzugsfähig sein. Denn dann seien die im Kurs erworbenen Kenntnisse bei der Erfüllung des Bildungsauftrags verwendbar.
Weitere Meldungen aus dem Verkehrsrecht
Top-Meldungen aus anderen Bereichen
Wann kommt welches Bußgeld auf Sie zu? Droht Fahrverbot? Der aktuelle Bußgeldkatalog informiert Sie über besonders unfallträchtige Verkehrs-Verstöße und ihre juristischen Folgen, wie Bußgeld, Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg und Fahrverbot.
In unserem Verkehrsrecht Ratgeber finden Sie wichtige Informationen und gesetzliche Regelungen zu den relevantesten Themen aus dem Verkehrsrecht.




