Aufgehobenes Fahrverbot: Gericht darf Geldbuße nicht erhöhen
Hamm/Stuttgart (dpa/tmn) - Wird ein Fahrverbot wieder aufgehoben, weil seit dem zugrundeliegenden Verstoß zu viel Zeit vergangen ist, kann nicht als Ausgleich die verhängte Geldbuße erhöht werden.
Hamm/Stuttgart (dpa/tmn) - Wird ein Fahrverbot wieder aufgehoben, weil seit dem zugrundeliegenden Verstoß zu viel Zeit vergangen ist, kann nicht als Ausgleich die verhängte Geldbuße erhöht werden.
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor (Az.: 3 Ss OWi 360/07), auf das der Auto Club Europa (ACE) in Stuttgart hinweist. In dem Fall war ein Fahrer zu einer Geldbuße in Höhe von 150 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt worden. Er war mit 53 km/h zu viel auf dem Tacho geblitzt worden. Nach einer Rechtsbeschwerde und einer Zurückweisung sah das Amtsgericht von dem Fahrverbot ab - mit der Begründung, der Verstoß liege mehr als zwei Jahre zurück, und der Autofahrer habe sich seither an die Verkehrsvorschriften gehalten. Dafür wurde die Geldbuße auf 300 Euro verdoppelt.
Dagegen klagte der Fahrer und bekam Recht: Sowohl ein Fahrverbot als auch eine Geldbuße könnten ihre Straf- und Warnungsfunktion nur erfüllen, wenn sie kurz nach dem Verstoß wirksam werden, heißt es in der Begründung des OLG. Das sei hier nicht der Fall - und der Fahrer habe das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert. Daher habe das Amtsgericht mit dem Verzicht auf das Fahrverbot korrekt geurteilt, mit der Erhöhung der Buße jedoch nicht.
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