Auf Fahrradstraßen gilt die Tempo 30 Regelung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einer Grundsatzentscheidung eine Höchstgeschwindigkeit in Fahrradstraßen (Straßen die mit dem Verkehrsschild "Fahrradstraße" markiert sind) einheitlich festgesetzt. Fahrradstraßen sind dem Radverkehr vorbehalten - Ausnahme: Kfz-Anliegerverkehr mit mäßiger Geschwindigkeit.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einer Grundsatzentscheidung eine Höchstgeschwindigkeit in Fahrradstraßen (Straßen die mit dem Verkehrsschild "Fahrradstraße" markiert sind) einheitlich festgesetzt. Fahrradstraßen sind dem Radverkehr vorbehalten - Ausnahme: Kfz-Anliegerverkehr mit mäßiger Geschwindigkeit.
Das Oberlandesgericht gab an, dass es nicht darauf ankomme, ob sich gerade ein Fahrradfahrer im Straßenbereich befindet, vielmehr werde dem Charakter der "Fahrradstraße" als Sonderweg nur eine allgemein-gültige und von der konkreten Verkehrssituation unabhängige Geschwindigkeitsbegrenzung gerecht. Als „mäßig“ sei dabei eine Geschwindigkeit anzusehen, welche sich der des Fahrradverkehrs anpasse. Dabei könne allerdings nicht auf die als sehr niedrig einzuschätzende Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrradfahrern von 14-17 km/h abgestellt werden, sondern wegen der Teilnahme auch von schnelleren Radfahrern sei hierunter eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h zu verstehen.
Dies gelte nach § 3 StVO aber nur, soweit die konkreten Verkehrsverhältnisse eine solche Geschwindigkeit überhaupt erlauben.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 07.11.2006 - 2 Ss 24/05 -
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