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Donnerstag, 30. August 2007

Auch bei mehrfachem Fehlverhalten keine Kündigung von Azubi

Frankfurt/Main (dpa) - Auszubildenden darf auch nach wiederholtem Fehlverhalten nicht einfach gekündigt werden. Das geht aus einem Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt hervor.

Frankfurt/Main (dpa) - Auszubildenden darf auch nach wiederholtem Fehlverhalten nicht einfach gekündigt werden. Das geht aus einem Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt hervor.

Die Richter gaben damit der Klage eines Mechatronik-Lehrlings gegen einen Kfz-Reparaturbetrieb statt und erklärten die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses für gegenstandslos (Az.: 17 Sa 518/07).

Der Lehrling hatte in rascher Folge den Unmut des Meisters auf sich gezogen. Seine Leistungen in der Berufsschule ließen zu wünschen übrig, und er fiel den Kunden als unhöflich auf. Zur Kündigung kam es, nachdem er zwei Mal gegen das betriebsinterne Fahrverbot verstoßen und mit einem Lastwagen und einem Bus jeweils kleinere Zusammenstöße und Sachschäden verursacht hatte.

Ein Ausbildungsverhältnis darf laut Urteil nur nach ganz erheblichen Verstößen gekündigt werden. Im konkreten Fall aber habe es bereits an einer Abmahnung gemangelt, so dass dem Lehrling gar nicht erst die Möglichkeit einer Besserung seines Verhaltens gegeben worden sei. Die schlechten Schulnoten seien nur ein Kündigungsgrund, wenn dadurch ein positiver Abschluss der Gesellenprüfung unmöglich geworden sei, sagte der Vorsitzende Richter.


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