Arbeitnehmer muss vor dem Urlaub keine Adresse hinterlassen
Wiesbaden (dpa/gms) - Arbeitnehmer müssen vor einem Urlaubsantritt keine Adresse oder Telefonnummer hinterlassen, unter der ihr Chef sie erreichen kann, sagt Reinhard Schütte, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Wiesbaden.
Wiesbaden (dpa/gms) - Arbeitnehmer müssen vor einem Urlaubsantritt keine Adresse oder Telefonnummer hinterlassen, unter der ihr Chef sie erreichen kann, sagt Reinhard Schütte, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Wiesbaden.
«Man ist während eines genehmigten Urlaubs frei von dienstlichen Verpflichtungen und kann sich aufhalten, wo man möchte», erklärt Reinhard Schütte, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Wiesbaden. «Man muss nur pünktlich wieder zurück sein», erklärt Schütte.
Ein Urlaub habe den gesetzlichen Zweck der Erholung. Diese stelle sich nicht unbedingt ein, wenn sich der Arbeitnehmer sozusagen auf Abruf befindet. Hat er dennoch Kontaktdaten hinterlassen, darf ihn der Arbeitgeber nur unter ganz bestimmten Umständen ins Unternehmen zurückbeordern, wie Schütte erläuterte. Ein solcher «Widerruf der Urlaubsgenehmigung» sei allein dann möglich, wenn zwingende Notwendigkeiten bestehen, die einen anderen Ausweg nicht zulassen. «Wenn nur jemand krank geworden ist, reicht das nicht - da muss schon mehr passiert sein», so der Experte.
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