An unübersichtlicher Kreuzung besteht Pflicht zur Vorsicht
Rostock/Berlin (dpa/tmn) - Selbst wer Vorfahrt hat, muss sich einer schlecht einsehbaren Kreuzung vorsichtig nähern. Auch wenn Fahrer sich von rechts nähern, müssen sie sich in eine Kreuzung genauso vorsichtig hineintasten wie ein Wartepflichtiger.
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts in Rostock hervor, auf das die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin hinweisen (Az.: 8 U 40/06). Andernfalls trifft Fahrer bei einem Unfall eine Teilschuld.
In dem Verfahren ging es um einen Unfall an einer Kreuzung, an der die Vorfahrt nach der Regel «Rechts vor Links» gilt. Von rechts näherte sich ein Motorradfahrer auf einer nicht befestigten Straße. Diese war für die von links kommende Geländewagenfahrerin aufgrund von Büschen nicht einsehbar, heißt es. Bei dem Zusammenstoß wurde der Motorradfahrer schwer verletzt, an seinem Motorrad entstand Sachschaden. Vor Gericht verlangte er 12 500 Euro Schmerzensgeld.
Die Autofahrerin machte geltend, der Mann sei aus einem unbedeutenden Feldweg gekommen - daher sei er nicht vorfahrtberechtigt gewesen. Der Schotterweg ist an der Kreuzung allerdings Vorfahrtstraße, weil er drei Orte und zwei Bundesstraßen miteinander verbindet, erläutert der DAV.
Die Richter urteilten, die Verkehrsbedeutung der Straße sei entscheidend. Auch in diesem Fall gelte daher der Grundsatz «Rechts vor Links» und die Frau treffe der Großteil der Schuld. Dem Motorradfahrer schrieben sie aber eine Teilschuld von 40 Prozent zu. Er habe sich aufgrund der unübersichtlichen Verkehrssituation vorsichtig verhalten müssen.
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