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Rechte des Käufers: Nacherfüllung

Bei der Nacherfüllung hat der Käufer die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache – also zwischen einer Nachbesserung der Ware oder des Umtauschs.

Die Kosten, die auf Grund der Nacherfüllung anfallen, hat der Verkäufer zu tragen.

Der Verkäufer kann jedoch die Nachbesserung der Ware verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In diesem Fall wäre der Verkäufer statt zur Beseitigung des Mangels zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. In der Praxis werden geringwertige Waren, bei denen sich eine Reparatur nicht lohnt, eher umgetauscht.


Wenn eine Ersatzlieferung als Nacherfüllung in Betracht kommt, braucht der Käufer jedoch nur einen Versuch der Nacherfüllung zu dulden. Ist im Fall von Manfred H. z.B. auch der ausgetauschte Bildschirm defekt, kann er sofort vom Kaufvertrag zurücktreten.

Doch auch bei der Beseitigung des Mangels hat der Verkäufer nicht beliebig viele Nachbesserungsversuche. Laut § 440 BGB gilt eine Nachbesserung als erfolglos, wenn der zweite Versuch fehlgeschlagen ist. Jedoch ist dies von Fall zu Fall verschieden, z.B. kann bei technisch komplizierten Geräten auch ein dritter Versuch akzeptabel sein. Jedoch müssen Käufer nicht monatelang auf die Mängelbeseitigung warten. Die Nacherfüllung hat in einem angemessenen Zeitraum zu erfolgen. Käufer sollten in dem Fall, dass  eine Nacherfüllung längere Zeit dauert, dem Verkäufer eine Frist setzen und nach Ablauf der Frist mit weiteren rechtlichen Schritten drohen.

 

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