Verbraucherrecht
Rechte des Käufers: Kaufpreisminderung oder Vertragsrücktritt
Bevor der Käufer das Recht auf Kaufpreisminderung oder Vertragsrücktritt hat, muss dem Verkäufer die beschriebene Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben werden.
Erfolgt die Nacherfüllung nicht fristgemäß bzw. bleibt sie komplett aus, kann der Kaufpreis herabgesetzt werden oder der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten.
Der Käufer hat das Wahlrecht zwischen Kaufpreisminderung oder Vertragsrücktritt. Dieses Wahlrecht endet allerdings in dem Zeitpunkt, in dem sich der Verkäufer mit dem vom Käufer gewählten Recht (Rücktritt oder Minderung) einverstanden erklärt hat.

Sind die Mängel unerheblich, kann ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen werden.
Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Tritt ein Käufer vom Vertrag zurück, muss er die erhaltene Ware zurückgeben, und der Verkäufer muss ihm den Kaufpreis zurückerstatten. Gutscheine müssen nicht akzeptiert werden. Allerdings kann der Verkäufer eine Nutzungsentschädigung für die Zeit, in der der Käufer die Ware benutzt hat, verlangen, z.B. wenn Herr Manfred H. den Fernseher erst nach 14 Monaten zurückgibt, weil sich erst dann ein Mangel einstellt, er aber in diesem Zeitraum den Fernseher benutzen konnte.
Fristen bei Mängelreklamation
Käufer müssen innerhalb von 2 Jahren Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Denn der Verkäufer muss für zwei Jahre Gewähr dafür leisten, dass die Ware frei von Mängeln ist.
Die Sechs-Monats-Frist gilt nicht mehr!
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