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Mittwoch, 6. Dezember 2006

Verkaeufer muss nur auf Schaeden durch voraussehbare Verwendungen eines Produkts hinweisen

Das Landgericht Coburg hatte sich in einem am 27.09.2006 ergangenen Urteil mit der Frage von Warnhinweisen bei Produkten zu beschäftigen. Es ging dabei um Lockenwickler, die vor dem Gebrauch kurz in kochendes Wasser gelegt werden mussten.


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Das Landgericht Coburg hatte sich in einem am 27.09.2006 ergangenen Urteil mit der Frage von Warnhinweisen bei Produkten zu beschäftigen. Es ging dabei um Lockenwickler, die vor dem Gebrauch kurz in kochendes Wasser gelegt werden mussten. Dies hatte die Klägerin getan, dann jedoch die Küche verlassen. Das Wasser verdampfte und die Küche geriet in Brand. Die Klägerin schüttete daraufhin kaltes Wasser in den glühend heißen Topf, das sofort verpuffte. Sie erlitt dabei Verbrennungen im Gesicht. Weil das Kosmetikunternehmen, bei dem sie die Lockenwickler gekauft hatte, auf diese Gefahr nicht hingewiesen hatte, verlangte sie nun Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro.

Das Landgericht wies die Klage ab. Zwar habe der Verkäufer vor den Gefahren zu warnen, die beim Betrieb eines verkauften Gerätes entstehen können. Diese Warnpflicht beziehe sich jedoch nur auf nahe liegende, im voraus erkennbare Falschbenutzungen bzw. Missbräuche. Auf die allgemeine Gefahr, dass es zu Verpuffungen kommen kann, wenn man kaltes Wasser in einen heißen Topf schüttet, habe die Beklagte nicht hinweisen müssen.

Urteil des Landgerichts Coburg vom 27.09.2006, Az.: 11 O 40/06


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