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Donnerstag, 27. Dezember 2007

Streit um Winterurlaub bringt Arbeit für Juristen

Frankfurt/Main (dpa) - «Ski und Rodel gut» heißt es im Winter nicht nur für Freizeitsportler, sondern regelmäßig auch für Juristen und Gerichte, die sich mit verschiedenen Rechtsfragen rund um den Wintersport beschäftigen.


Skispaß auf der Zugspitze: Wenn es zu Unfällen kommt, müssen sich auch Juristen mit dem Wintersport beschäftigen. (Bild: dpa)

Frankfurt/Main (dpa) - «Ski und Rodel gut» heißt es im Winter nicht nur für Freizeitsportler, sondern regelmäßig auch für Juristen und Gerichte, die sich mit verschiedenen Rechtsfragen rund um den Wintersport beschäftigen.

Die Gründe für Klagen sind dabei so vielfältig wie die Sportpalette von Alpin, Nordisch, Bob oder Rodeln, wie die Rechtsanwaltskammer Frankfurt in einer Sammlung einschlägiger Urteile feststellt. Es geht um zu viel und zu wenig Schnee, angeblich zu glatte Abhänge und immer wieder um die Vorfahrtsregeln auf der Piste. Hier hat auch der internationale Skiverband FIS mit seinen einschlägigen Pistenregeln ein gewichtiges Wort mitzusprechen.

«Zumindest im Alpenraum» würden die FIS-Regeln, nach denen unter anderem die Fahrer jederzeit bremsbereit sein müssen, als «internationales Gewohnheitsrecht» angesehen, erläuterte die Kammer. Folgerichtig verdonnerte das Oberlandesgericht Hamm einen Skifahrer zu Schadensersatzleistungen, der in Schussfahrt eine seitlich in die Piste einfahrende Frau gerammt und schwer verletzt hatte. Obwohl sie laut FIS-Regeln zunächst die von oben kommenden Fahrer hätte abwarten müssen, traf die Fahrerin im besonderen Fall keine Schuld, weil sie vor der Einfahrt keine Sorgfaltspflicht verletzt habe (27 U 209/00).

Besonders vorsichtig müssen Snowboardfahrer sein, urteilte das Landgericht Bonn. Es lastete einen Zusammenprall mit einer Skiläuferin zu 60 Prozent einem Snowboarder an, weil sein Sportgerät gefährlicher sei. Wegen des höheren Gewichts habe es mehr «Aufpralldynamik» und berge höhere Verletzungsrisiken. Es sei zudem schwerer zu steuern und bei jedem zweiten Schwung (backside turn) entstehe ein toter Winkel im Blickfeld des Fahrers, urteilten die offenkundig alpin-erfahrenen Landrichter am Rhein (1 O484/04).

Etliche Wintersportler wollen nach Unfällen andere für ihre Verletzungen haftbar machen. Eine Klägerin mit einem Wirbelknochenschaden musste sich vom Landgericht Hamm sagen lassen, dass Unebenheiten im Eis zu Bobfahrten unweigerlich dazugehörten und sie daher in einem «Taxi-Bob» mit Erschütterungen hätte rechnen müssen (2 O 456/02). «Dies macht für viele Teilnehmer gerade den Reiz einer solchen Fahrt aus.» Ähnliches gilt auch für eine Rodelbahn, die nach Auffassung einer Klägerin zu vereist und gefährlich war. Die Abwägung des Risikos sei Sache der einzelnen Rodler und nicht des Bahnbetreibers, befanden aber die Richter am Oberlandesgericht Hamm (13 U 120/98).

Ewiges Streitthema ist auch der Schnee, sozusagen die Grundlage des gesamten winterlichen Vergnügens. Das Landgericht Frankfurt sprach einer Familie eine teilweise Erstattung des Reisepreises zu, weil ihr Winterurlaubsort in der Schweiz gut 500 Meter niedriger lag als im Prospekt angegeben und damit deutlich weniger Schnee bot als erhofft (2/24 S 480/89). Generell haften Reiseveranstalter aber nicht für schlechte Schneeverhältnisse. Auch für ein Zuviel der weißen Pracht können Wirte nicht in Regress genommen werden, fand das Amtsgericht Viechtach im Bayerischen Wald. Es verurteilte einen ängstlichen Feriengast, der wegen einer angeblichen Schneekatastrophe das gleichwohl erreichbare Zimmer storniert hatte, zur Zahlung der Miete an den Wirt. «Bei einem Beherbergungsvertrag ist die eingeschränkte Tauglichkeit der Umgebung kein Mangel der Mietsache», stellten die Richter lakonisch fest (2 C 463/06).

Ebenfalls keinen Erfolg vor Gericht hatte ein Feriengast, der wegen des vielen Schnees zum Jahreswechsel rund 400 Meter von seiner Hütte entfernt parken musste. Mit «schneetypischen Behinderungen» müsse man im Dezember/Januar in den Alpen schon rechnen, urteilte das Amtsgericht Offenburg (1 C357/94) und fand auch nichts an den in der Hütte fehlenden Sektgläsern auszusetzen. «Es ist gerichtsbekannt, dass Sekt auch in Saftgläsern seinen vollen Geschmack entfalten kann.»


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